Bußgelder und Strafzahlungen sind gängige jedoch vor allem eine lukrative Verwaltungspraxis. Beim „Erwischten“ selbst sind sie äußerst unbeliebt und eingriffig. Die bekanntesten darunter sanktionieren Übertretungen der gefühlt immer zu niedrig und oft abwegig verorteten Geschwindigkeitsbeschränkungen: ab 10 km/h kassiert hier Südafrika 250 ZAR, bis 20 dann 500, ansteigend auf 1.500 ZAR bei 40 km – höhere Beträge gibt der südafrikanische Bußgeldkatalog gegenwärtig auch bei anderen Straßenverkehrsvergehen nicht her.

Deutschland ist bei seinen stetig geupdateten Ticketpreisen restriktiver, was sich bereits an der in Südafrika unbekannten Differenzierung zwischen innerörtlichem und außerörtlichem Bereich zeigt: Verwarnungen starten dort bei knapp 60 € und ab 25 km/h kommen zu den fast 210 € die berühmten Punkte und ggf. ein Monat Fahrabstinenz hinzu.

Bereits eine solch einfache Gegenüberstellung der Verwaltungswirklichkeiten zeigt, dass ein Ländervergleich immer hinkt, der die lokalen Vergleichsgrundlagen vernachlässigt: denn während Deutschland vielerorts zonal bis 30 km/h dahinkriecht und nur bei staufreien Autobahnfahrten nicht drosselt, fährt Südafrika innerorts trotz Schlaglöchern erst über 60 zu schnell, auf Autobahnen jedoch schon ab 120, wobei dort auch mal klapprige Fahrräder und Haustiere unterwegs sein können.

Solche unterschiedlichen Rahmenbedingungen finden sich, wie sollte es anders sein, auch im Steuerrecht wieder, möchte man dort Sanktionen vergleichen. Wie der Gesetzgeber in diesem Feld auf die von ihm selbst definierten «Verstöße» reagiert, ist Gegenstand des heutigen Beitrags.

Um es gleich vorweg zu nehmen: Deutschland ist bei Fristen und Sanktionen steuerzahlerfreundlicher als Südafrika. Nicht nur, dass die Strafen selbst verhältnismäßiger erscheinen, auch die Abgabefristen werden dort großzügiger verhandelt. So räumt beispielsweise Südafrika keine Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer ein und gewährt Zusatzfristen im Steuerstreitverfahren oder für komplexere Finanzamtsanfragen bei der Überprüfung oder der Erstellung von Erklärungen zugunsten der Berater nur Situationen bei Force majeure. Die restitutio in integrum eines §210 AO ist in Südafrika kein probater Rettungsanker, wie man auch höllisch aufpassen muss, nicht über die Hintertüre einer Sachverhaltsanfrage vom Finanzamt in die Tatsache einer einvernehmlichen Verjährungshemmung hineingezogen zu werden (vgl. SACS Louis Trichard v CSARS 2022 ZAGPPHC vom 14.7.2022).

Was nun die Sanktionen selbst anbetrifft, ob bei Überschreiten von Besteuerungsgrenzen und Größenmerkmalen oder Unstimmigkeiten, oder sogar schon bei einfachem Fristversäumnis, bringt sich regelmäßig die deutsche Finanzverwaltung in «Erinnerung», während Südafrika automatisch Zuschläge, Bußgelder oder Schätzungen raushaut und damit die Branche in die Defensive drängt. Der Steuerzahler steht, so mutet es an, erst einmal unter Generalverdacht und ist deshalb anhörungslos zu schuriegeln.

Grundsätzlich bestehen Ähnlichkeiten im Sanktionskatalog. Dessen Ausgestaltung ist hingegen grundverschieden. So zum Beispiel bei Säumniszuschlägen (verspätete Zahlung), wo § 240 AO 1% pro Monat aufschlägt während Südafrika sofort nach Ablauf des Fälligkeitstags gem. s213 TAA 10% majoriert. Obacht! Wie bei allen gesetzlichen Fristen ist Payday am Kap entgegen § 108(3) AO bei Feiertagen und Wochenenden nicht der nächstfolgende, sondern der vorausgehende Werktag.

Zinsen gem. §233a AO, die nach ewigem Hin & Her nun bei 1,8% liegen, fallen bei den deutschen Ertragsteuern erst nach 14 Monaten, in Südafrika bereits am Ende der Top-Up-Periode für Steuervorauszahlungen oder ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der anzumeldenden Steuern an, und das nach einem variablen Satz. Dieser orientiert sich nach der Repo Rate+ mit zur Zeit 9% (9,75 % ab 1.1.2023 gem. s80(1)(b) PFMA) – Erstattungszinsen bringen leider nur die Hälfte.

Eine ekelhafte Besonderheit sind die in Kapitel 16 des TAA geregelten «understatement penalties». Mit Sätzen von 0% bei Selbstanzeigen bis zu 200% bei Steuerhinterziehung sind sie ein vielgefürchtetes und streitbewährtes Druckmittel, das nicht nur in Fällen der klassischen Steuerverkürzung greift, sondern bei allen Arten von Steuernachzahlungen - auch infolge von Flüchtigkeitsfehlern in Steuererklärungen. Denn die Rechtsprechung macht es SARS leicht, dem Erklärenden Fahrlässigkeit unterstellen zu wollen, da er ja seine Verhältnisse hätte kennen müssen, um entsprechende Fehlervermeidungsvorkehrungen zu implementieren. Werden also Umsätze bei der Mehrwertsteuer in einem Monat nachgemeldet (als simple Korrektur des Steuerpflichtigen oder neue Tatsache), Steuervorauszahlungen zu niedrig vorausberechnet oder enden Betriebsprüfungen mit einem höheren zu versteuernden Einkommen bzw. der Kürzung (!) eines Verlustvortrags, betrachtet das Südafrika als Benachteiligung des Fiskus mit der Konsequenz, in der Regel mit mindestens (sog. standard case) 10% der Korrektur zu kontern – auch wenn gar kein finanzieller Schaden entstanden sein konnte.

Natürlich fehlen auch Zwangsgelder (hier: administrative non-compliance penalties) nicht im Sanktionsbukett Südafrikas, diese allerdings ohne vorherige Androhung wie § 332 AO es vorsieht. Sie funktionieren ähnlich der Verspätungszuschläge (§ 152 AO), jedoch nicht als prozentualer Wert auf die Steuerschuld (0,25% p.m., mind. 25 €) sondern als fixed amount penalty für alle Arten von Compliance-Verstößen (vgl. s210 TAA). Geahndet werden hier unter anderem zu spät eingereichte Steuererklärungen. Die Bußgelder liegen zwischen 250 ZAR (bei einem zu versteuernden Einkommen des Vorjahres bis 250.000 ZAR, ansteigend bis 16.000 ZAR (ab 50 Mio. ZAR). Standardmäßig fallen bei Vermietungseinkünften von Non-Residents folglich 250 oder 500 ZAR an, im Wiederholungsfall bei fehlender Abhilfe im Folgemonat gerne noch einmal der gleiche Betrag.

Allen vorgenannten Sanktionen ist gemein, und das ist das Gemeine, dass diese hinsichtlich der Abzugsfähigkeit nicht als «Nebenleistungen von Steuern» das Schicksal der betreffenden Hauptsteuer teilen, sondern über die ab s23 ITA geregelten spezifischen Abzugsverbote weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein dürfen. Das macht Sanktionen insbesondere bei der Lohnsteuer und Umsatzsteuer im Vergleich zu Deutschland ungemein kostspielig.

Bleiben wir bei letzten, nämlich den «admin penalties». Hier ist seit Ende letzten Jahres für säumige Steuerzahler der mildernde Umstand des erstmaligen Verstoßes aufgehoben worden. Konkret bedeutet das, dass ab diesem Zeitpunkt eine verspätete Erklärung automatisch mit mindestens 250 ZAR geahndet wird, Steuernachzahlung hin oder her. Wie erwartet und erhofft hat das neue System zu einer Flut von (auch unberechtigten) Bußgeldbescheiden mit entsprechenden Einnahmen geführt, wogegen sich wegen der geringen Höhe der Bußgelder ein Verfahrensweg nicht lohnt. De facto haben wir es hier folglich mit einer Art Mindeststeuer zu tun, der nur entkommt, wer es mit den Compliance Vorgaben haargenau nimmt oder grundsätzlich 10km/h langsamer fährt als erlaubt.

Bis wann eine natürliche Person, also auch der beschränkt steuerpflichtige ausländische Investor, eine Steuererklärung einzureichen hat, ist demnach die wichtigste vorab zu klärende Frage. Die korrekte Antwort hierauf ist äußerst tricky, was nachfolgend verdeutlicht werden soll.

Konkret verlangt s66 ITA von der Finanzverwaltung, die Abgabefristen für die Ertragsteuern jedes Jahr öffentlich bekanntzugeben (vgl. hierzu: Downloadbereich unserer Internetseite). Ohne genaue Kenntnis dieser Daten ist man immer dann auf der sicheren Seite, wenn die Steuererklärung möglichst früh, für das Jahr 2022 vor dem 24. Oktober übermittelt ist. Zu früh ist lustigerweise auch nicht möglich, denn die berühmte filing season muss, ähnlich wie die jährliche Weinlese, erst offiziell eröffnet worden sein. Faustregel für ängstliche Autofahrer: vor Ablauf von 6 Monaten sollte sowohl die Höhe der Vorauszahlung auf das neue Jahr geklärt, als auch die Steuererklärung für das vergangene Jahr vorbereitet sein.

Bei den komplexeren Steuerfällen endet die Abgabefrist hingegen am 22. Januar des Folgejahres (für 2022), also etwas mehr als 11 Monate nach Torschluss, bei juristischen Personen am Ende von 12 Monaten. Gerade im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten wird diese Zeit dringend benötigt, weil die Abgabefrist im Oktober nicht realistisch einzuhalten ist… auch und gerade, weil im deutschen Beratungskontext kurze und sanktionsbewährte Abgabefristen dem Mandanten nur schwer zu vermitteln sind.

Wann ein Steuerfall als komplex gilt, richtet sich danach, ob er unter die Definition des «provisional taxpayers» fällt (geregelt im 4. Anhang ITA). Dieser Vorschrift zufolge führt jedes Einkommen, das nicht der Lohnsteuer unterliegt zur Vorauszahlungspflicht, mit Ausnahme bei denjenigen natürlichen Personen, die kein Einkommen aus «business» erzielen (hierzu gibt es keine Legaldefinition), wobei deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Versorgungsfreibetrages liegen muss oder bei denjenigen, deren zu versteuerndes Einkommen aus der Summe von Zinsen, Dividenden, Immobilienvermietung und Löhnen den Betrag von 30.000 ZAR nicht übersteigt.

Was bedeutet das konkret? Da Verlustvorträge vor dem zu versteuernden abgezogen werden, führen positive Mieteinkünfte des Veranlagungsjahres 2022 unterhalb des Versorgungsfreibetrages und oberhalb der Grenze von 30.000 ZAR nach Verlustverrechnung von beispielsweise 58.000 ZAR dazu, dass der Betroffene im Veranlagungsjahr kein Vorauszahler sein konnte. Wird seine Steuererklärung, die rechnerisch mit oder ohne diese Verlustverrechnung zu keiner Steuerzahlung führen konnte, nun erst nach dem 23.10.2022 übermittelt, sind 250 ZAR admin penalties fällig und auch zu bezahlen, möchte man den begehrten compliance status aufrechterhalten. Weiteres Beispiel: War ein ausländischer Steuerzahler mit seiner Vermietung und jährlichen Einkünften über 30.000 ZAR bislang stets Vorauszahler und gewohnt, seine Erklärungen im Januar abzugeben, doch unterschreiten renovierungsbedingt die Mieteinkünfte in 2022 diese 30.000 ZAR, musste er seine Steuererklärung diesmal früher abgeben. Die Pönale bemisst sich nach dem Vorjahresgewinn. Wie gesagt mindestens 250 ZAR. Achtung also für all diejenigen, die Verlustvorträge vor sich herschieben.

Fazit: mit dem südafrikanischen Finanzamt ist nicht gut Kirschen essen. Bereiten Sie Ihre Unterlagen für den Steuerberater am besten bis August vor und stellen Sie ihm diese vollständig zur Verfügung. Vorteil: Ergibt sich bei dieser Gelegenheit, dass die Vorauszahlungen nicht ausreichen, kann noch bis 30. September entschieden werden, ob sanktionsfrei und zinslos im Rahmen des freiwilligen Topups eine Ausgleichszahlung geleistet werden sollte.

Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Chartered Tax Adviser © Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com Stand 1/2023