Ist das Finanzamt eigentlich höflich?

Diese Frage habe ich mir schon öfter gestellt. Allerdings mehr im Verhältnis zu Einzelpersonen als in Bezug auf eine ganze Verwaltung, die ja zumindest in der Vergangenheit eher als Verhaltenssumme ihrer Erfüllungsgehilfen wahrnehmbar war. Begegnet bin ich dabei - und nicht nur in der Betriebsprüfung - äußerst unangenehmen Exemplaren, doch waren über die Jahre mindestens ebenso viele kompetente, liebenswürdige und geistreiche Menschen dabei.

In dem Maße nun, wie Verfahren vereinheitlicht, automatisiert und hinsichtlich der Datenerhebung umfänglicher und verrosteter werden, verschwindet der Einzelne mit seiner Höflichkeit bzw. Unhöflichkeit hinter einer Systemanonymität, bei der Eigenverantwortung und -initiative eher als Störfaktor gilt. Im Beratungsalltag zeigt sich diese Entwicklung dadurch, dass Ermessenspielräume schrumpfen, Relevanzgrenzen zuungunsten des Steuerzahlers verschoben werden und das Postulat der Verhältnismäßigkeit von Verwaltungshandeln zu einem Relikt aus alten Zeiten verkümmert. Indem der Umgangston rauer wird leidet auch die Höflichkeit. Briefe und Bescheide bemühen zwar immer noch die „sehr geehrten“ Adressaten wie auch weiter artig gegrüßt wird. Doch längst sind derartige Aufmerksamkeitstags leere Floskeln aus der vergehenden Welt analogen Briefverkehrs: Die elektronische Beleg- und Datenübermittlung benötigt jedenfalls weder im Up- noch im Downstream aktivierbare oder gar skalierbare Platzhalter für Höflichkeitsbekundungen. Warum eigentlich nicht?

Südafrika, das wohl aus Furcht vor Beeinflussung und Korruption persönliche Ansprechpartner weitgehend durch Logarithmen verdrängt und die Identität der Sachbearbeiter oder ihrer Vorgesetzen erst in der sehr späten Phase der Konfliktschlichtung zögerlich offenbart, hat bereits viel früher als Deutschland mit seiner randomisierten Bearbeitungsabfolge jede Gelegenheit für eine persönliche Aussprache oder der Vertrauensbildung erfolgreich unterbunden. Entsprechend schwieriger und unerquicklicher gestalten sich deshalb im Ländervergleich Steuerakzeptanz und die Kommunikation mit den Behörden, wobei die systemische Anonymitätsvorgabe Kompetenzdefizite zu verstecken hilft, die sich manchmal in absurden Fehlleistungen äußern. Doch auch hier bemühen Verwaltungsmitteilungen und Bescheide trotz eines unterschwelligen Feindbildes stets den «geschätzten» Steuerzahler, wie auch anders herum jede Finanzamtskommunikation mit «dear SARS» einleitet. Auf Passenderes hat man sich folglich auch am Kap nicht geeinigt.

Im gleichen Ton, doch durchaus unhöflich, setzt das südafrikanische Finanzamt nun seit Dezember 2021 bei tatsächlichen und selbst bei vermeintlichen Complianceverstößen Verwaltungsstrafen mit der Gießkanne fest. Dieses in s210 TAA vorgesehene ältere Sanktionsinstrument (in Deutschland fielen unter eine solche Vorschrift Zwangsgelder und Verspätungszuschläge) trifft nun im Massenverfahren auf alle Steuerbürger, die irgendwie bereits steuerlich im System von SARS erfasst sind, weil sie in früheren Zeiten einmal eine Erklärung abgegeben haben oder auf deren Steuernummer Vergütungsgläubiger (z.B. Banken) Erträgnisse melden. Ob Resident oder Non-Resident spielt dabei keine Rolle, auch nicht, ob überhaupt Einkünfte erzielt wurden. Unhöflich ist dabei, dass die Logarithmen von SARS keine Mahnung vorschieben, was sie durchaus leisten könnten, sondern ohne Vorwarnung unbesehen Bescheide heraushauen, die auch ohne förmliche Zustellung wirksam werden können und einem das Leben erschweren.

Was ist passiert? Vor dem 1.12.2020 konnte das Finanzamt Verspätungszuschläge z.B. erst dann aufrufen, wenn mindestens zwei Erklärungen ausstanden. Ab dem Veranlagungsjahr 2/2021 ist das nun anders und computergestützt. Die neue Gangart flankiert die bereits Ende 2020 eingeführte elektronische Amtsveranlagung, nach der SARS auf Grundlage von dritter Seite übermittelter Daten Vorbescheide erlassen darf, die dem Steuerpflichtigen dann zur Annahme bereitgestellt werden. Verweigert er die Bestätigung oder stellt er keine eigene Einkommensteuererklärung als Korrektur dagegen, reagiert das Finanzamt mittels Schätzbescheid (s95 ITA), gegen den kein anderes Rechtsmittel zulässig ist außer eben einer Einkommensteuererklärung (Frist: 40 Arbeitstage). Selbstredend führt diese Erklärung wieder auf das „Ereignisfeld“ im Monopoly der Fiskalsanktionen, da sie ja verspätet eingereicht wurde. So läuft das eben.

Wichtig für Sie: Überprüfen Sie die Kontaktdaten, die Sie beim Finanzamt hinterlegt haben. Oftmals bestehen Telefonverbindungen (prepaid cards) nicht mehr oder Email-Adressen sind überholt, so dass Sie die „Ereigniskarten“ gar nicht aufdecken können. Dieses Versäumnis geht übrigens ebenfalls zu Ihren Lasten, denn Stammdaten sind innerhalb von 30 Arbeitstagen gegenüber dem Finanzamt zu aktualisieren. Sehen Sie sich auch an, ob Sie, wie die meisten unserer Mandanten, als «provisional taxpayer» geführt werden. Sie sollten dieses Merkmal ggf. ändern, wenn Sie der Auffassung sind, in Südafrika auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichten zu können. Beachten Sie zu den Abgabeformalitäten auch unsere Ausführungen und Hinweise auf unserer Internetseite.

Wie hoch liegen nun die Sanktionen? Sie richten sich nach dem zu versteuernden Einkommen des vorangegangenen Jahres, starten bei 250 und enden bei 16.000 Rand. Die Einstiegstranche betrifft zu versteuernde Einkommen bis 250.000 Rand, bis 500.000 Rand Einkommen kostet es schon 500 ZAR und so weiter. Diese zunächst überschaubare Sanktion steigt allerdings bei andauernder Non-compliance monatlich um den gleichen Betrag und endet frühestens mit dem 35. Folgemonat, bei Zustellhemmnis z.B. wegen falscher Adresse sogar erst nach 47 Monaten.

Da der Verfahrensweg gegen diese Sanktionen ungewiss und sicher kostspieliger ist als das anfängliche Pönale selbst, dürfte SARS hier nicht mit großem Widerstand rechnen. Doch wegen der hohen Anzahl an säumigen Steuerzahlern bringt die neue Kollekte vermutlich substantielle Mehreinnahmen für den Fiskus – jetzt wird deutlich, was unter Verbesserung des Steueraufkommens zu verstehen war.

Ob der neue Stil allerdings die Steuerakzeptanz erhöht, mag bezweifelt werden. Sie spielt bei dessen Begründung jedenfalls keine Rolle.

Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com