Mai 2021: Führt längerer Aufenthalt im Ausland zum Wechsel der Ansässigkeit?

Wo verläuft die Trennlinie zwischen touristischem Aufenthalt im Ausland und der Begründung eines neuen steuerlichen Wohnsitzes?

Zweifelsohne sind diejenigen, die seit Jahren im „anderen Land“ leben und sich in Deutschland abgemeldet haben auch steuerlichemigriert. Anderseits führen selbst häufige Reisen nach Südafrika mit den regelmäßig auf 90 Tage begrenzten Aufenthaltszeiten nicht zur Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland. Dazwischen verläuft irgendwo ein Grenzgebiet, in dem sich Wegmarken auch mal bis zur Unkenntlichkeit überschneiden, Verunsicherung ist also vorprogrammiert.

Über den Erfahrungsaustausch mit Bekannten weiterzukommen, ist kaum ein guter Ratgeber: zu selten ergeben die unterschiedlichen Interessenbei näherem Hinsehen Vergleichbares; zu häufig verdecken ungeklärte Begrifflichkeiten die berühmten Besonderheiten des Einzelfalls, der die Vermögens- und Erwerbsbiographie sowie die Nachfolgeplanung des Betroffenen zu berücksichtigen hat.

Vor welchem Hintergrund kann das Thema also am einfachsten betrachtet werden? Die Frage der Wohnsitzverlagerung ist immer zunächst aus dem Blickwinkel der nationalen Bestimmungen des Herkunftslandes zu betrachten.

So ist in Deutschland das erste Kriterium der Ansässigkeit das Innehaben einer Wohnung, also eines Umfeldes, das Ihnen zu diesem Zweck zur freien Verfügung steht. Dem hingegen ist das Beibehalten einer administrativen Wohnadresse (z.B. bei Freunden) nicht ausreichend, um einen steuerlichen Wohnsitz im Sinne der Ansässigkeit zu begründen. Subsidiäres Kriterium ist der in § 9 AO geregelte gewöhnliche Aufenthalt, bekannt mit seinen183 Tagen («mehr als sechs Monate») und dennaturgemäß etwas komplexeren Bestimmungen von Aufenthaltszeiten und deren Anlass, aus denen entweder für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthaltes oder gegeneinen solchen geschlossen werden kann. Leichter fällt es deshalb mit Negativabgrenzungen: Rn 4 zu § 9 AEAO beschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als dann aufgegeben, wenn der Ausreisende «zusammenhängend mehr als 6 Monate im Ausland lebt». Es sei denn, dass «besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben». Wird der Wille zurückzukehren nicht aufgegeben und der persönliche und geschäftliche Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland auch länger angenommen werden. Doch ab einem Auslandsaufenthalt von «länger als einem Jahr» soll es dann aber gut sein.

Andersherum betrachtet: Die Aufgabe des Wohnsitzes bei anschließender Abwesenheit von mehr als 6 Monaten führt mit dem Tag der Abreise ziemlich rechtssicher zum Ende der unbeschränkten Steuerpflicht. Ähnlich verortet im Übrigen auch Südafrika das Besteuerungsende, wo der gewöhnliche Aufenthalt von Gesetzes wegen mit dem Abflugtag abschließt, der einer Ausreise von «at least 330 fulldays» vorausgeht.Für beide Länder ist es sicherlich ratsam, die An- und Abflugdaten nachweisen zu können (z.B. über Passeinträge), um eine spätere Sachverhaltsaufklärung zu stützen, die für oder gegen das Ende des gewöhnlichen Aufenthalts bemüht werden soll.

Welche Kriterien kennt nunSüdafrika für den Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht? Der in 1962 verfasste Income Tax Act unterscheidet zwei Tatbestände, von denen jeder für sich alleine zur Ansässigkeit führt: Dem Zugehörigkeitskriterium (ordinarily resident) und dem erst am 1.3.2006 aufgenommenen Aufenthaltskriterium (physicalpresencetest). Gemäß dem bereits an anderer Stelle unserer Publikationen beschriebenem, an Aufenthaltstagen gekoppelten Aufenthalt, führt eine Anwesenheit von insgesamt mehr als 915 Tagen während der vorangegangenen 5 Steuerjahre zur unbeschränkten Steuerpflicht am Beginn des betroffenen Steuerjahres, wenn in jedem der vorangegangenen Steuerjahre ein Aufenthalt von zumindest 91 Tage vorlag. Das allgemeiner ausgelegte Zugehörigkeitskriterium ist naturgemäß schwerer zu fassen, treffen doch hier eher weiche Fakten zusammen. Hierunter zählen zuerst die in Südafrika Geborenen und solche, die für ihren Lebensabend dorthin wieder zurückkehren wollen. Gemäß der Interpretation Note 3 (issue 2) vom 20.6.2018 stellt die südafrikanische Finanzverwaltung einen Katalog von weiteren Kriterien für eine solche Zugehörigkeit mit Indizwirkung. Demnach wären nach Nr. 4.2 auch Menschen mit «an intentiontobeordinarily resident in theRepublic» oder gar Einreisende, die diese Absicht administrativ unterlegen («thatnaturalperson’sapplicationfor permanent residenceorcitizenship») als zugehörig anzusehen, worauf auch die Verlagerung des Interessenschwerpunktes(placeofbusiness and personal interests) ins Inland schließen lässt. Zwar ist die Zugehörigkeit schwerer abzugrenzen als das Kriterium des Aufenthalts, sie kann jedoch bereits zeitlich davor verwirklicht sein und damit die vollen steuerlichen Verpflichtungen in Südafrika begründen. Das Zugehörigkeitskriterium ist im Übrigen das einzige Kriterium, was für die unbeschränkte Steuerpflicht im Bereich der Erbschaftsteuer zur Anwendung kommt: nach dem Aufenthaltskriterium wird anders als in Deutschland die Erbschaftsteuerpflicht nicht begründet. Drittes und letztes gesetzliches Momentum, das die Besteuerungshoheit von natürlichen Personen in Südafrika beeinflusst, ist der Vorrang der Ansässigkeitsbestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Während sich die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht lediglich aus den nationalen Vorschriften ableitet, stellt Südafrika als historisches Vermächtnis internationale Abkommen über die nationalen Regelungen des Steuerrechts. Der Vorrang des DBA ist besonders bei einem «unbeabsichtigten» steuerlichen Wegzug aus Südafrika zu beachten, weil das Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit trotz Fortbestehens der steuerlichen Zugehörigkeit unterbrechen kann, mit den durchaus problematischen Folgen einer Zwangsaufdeckung der stillen Reserven des In- und Auslandsvermögens.Die Konsequenzen sind hier vergleichbar mit der Versteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6 AStG, der ebenfalls auf einen Ansässigkeitswechsel abhebt, der auf ein Doppelbesteuerungsabkommen zurückgeht. Für den Inbound-Fall, also den Eintritt in die südafrikanische Steuerpflicht,ist der Verweis auf internationale Abkommen gerade in Bezug auf das DBA mit Deutschland eher harmlos. Das DBA definiert die abkommensrechtliche Ansässigkeit von natürlichen Personen nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen und birgtsomit keine Besonderheiten. Nota: dass die englische Fassung des seit 1974 geltenden Abkommens das erst am 1.3.2006 neu geschaffene Ansässigkeitskriterium nicht kennen konnte, tut dabei nichts zur Sache. Ist der Betroffene gemessen an den jeweiligen nationalen Vorschriften in beiden Staaten ansässig, so betrachtet ihn das Abkommen dort als ansässig, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet. Nach diesem richten sich denn auch die Zuordnungskriterien der Einkommensströme und die Methoden zur Vermeidung der doppelten Steuerlast. Das Doppelbesteuerungsabkommen sorgt also insbesondere in denjenigen Fällen für Ordnung, in denen Südafrika Lebensmittelpunkt geworden istobwohl in Deutschland weiter eine Wohnung zur Verfügung steht, die dem Finanzamt bekannt ist. In solchen Sachverhalten, wie auch beim normalen Zuzug aus dem Ausland wird für das weitere Steuerverfahren in Südafrika zunächst die Frage zu klären sein, wann genau die Steuerpflicht in Südafrika beginnt bzw. begonnen hat und welches Anfangsvermögen, insbesondere welcher Zeitwert dem ausländischen Vermögen des Hinzuziehenden zu diesem Zeitpunkt beizumessen ist. Halten Sie deshalb sorgsam Nachweise über die Zusammensetzung Ihres Einstandsvermögen bereit, und, was das südafrikanische Vermögen anbelangt, aus welchen Quellen dieses finanziert wurde. Um auf die Anfangsfrage zurückzukommen: längerer Aufenthalt in Südafrika kann verbunden mit der Verlagerung des Mittelpunktes des Lebensinteresses zum Wechsel der Ansässigkeit führen mit steuerlichen Konsequenzen in beiden Ländern. Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master TaxPractitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com