Ist ein Testament für Deutsche in Südafrika notwendig?

Von Rechtsanwalt Burkhardt Jordan – anwalt.de Letztwillige Verfügungen, die ein deutscher Erblasser nach deutschem Erbrecht errichtet hat, können in Südafrika unwirksam sein. Es stellt sich auch die Frage, ob das nach deutschem Erbrecht wirksam errichtete Testament alle, aus Sicht Südafrikas, maßgeblichen Fragen regelt. Hier fehlen z. B. oft Angaben zum Nachlassverwalter.

Auch für deutsche Ehegatten, die Vermögen im Ausland haben oder mit einem Ausländer verheiratet sind, ist erbrechtlich größte Vorsicht geboten. In Südafrika wird inhaltlich weder das gemeinschaftliche Ehegattentestament bezüglich seiner Bindungswirkung noch ein Erbvertrag anerkannt.

Daher müssen vor Errichtung eines südafrikanischen Testaments in jedem Fall die grundlegenden Regelungen des südafrikanischen Erbrechts zu der Errichtung von Testamenten berücksichtigt werden.

Werden diese bei Errichtung eines südafrikanischen Testaments nicht beachtet, droht die sorgfältig geplante Vermögensnachfolge im Extremfall vollständig zu scheitern.

Anwendbares Erbrecht

Aus deutscher Sicht ist aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung für alle Erbfälle mit Auslandsbezug ab dem 17.08.2015 entscheidend, welches Erbrecht auf den Erbfall zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung anwendbar gewesen ist. Es ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen.

Aus südafrikanischer Sicht ist im Hinblick auf bewegliches Vermögen in Südafrika (z. B. Bankkonto) das Recht des letzten „Domizil“ des Erblassers anzuwenden. Im Hinblick auf bewegliches Vermögen ist daher bei einem deutschen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht das südafrikanische Erbrecht anwendbar, sondern das deutsche Erbrecht und ein nach deutschem Recht wirksam errichtetes Testament auch in Südafrika wirksam.

Bei unbeweglichem Vermögen (Immobilien) ist aus der südafrikanischen Sicht das Recht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, anzuwenden, unabhängig von dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.

Wer eine Immobilie in Südafrika hat, vererbt diese daher unabhängig von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt nach südafrikanischem Recht.

Wirksamkeit des südafrikanischen Testaments

Insbesondere wer also Immobilienvermögen in Südafrika zu vererben hat, sollte sich mit den gesetzlichen Bestimmungen zu der Errichtung eines Testaments vertraut machen. Beim testamentarischen Erbrecht bestehen nämlich erhebliche Unterschiede. Die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Wirksamkeit eines Testaments (Wills Act 7) sind im südafrikanischen Recht sehr streng. Ebenso wie in Deutschland darf das Testament nur handschriftlich abgefasst sein, wird überdies aber nur anerkannt, wenn es von zwei handlungsbefugten Zeugen mitunterschrieben ist, denen beiden keinerlei Vorteil aus dem Testament erwächst. Wenn einer der beiden Zeugen z. B. Teil am Erbe hat, ist das Testament ungültig und der Nachlass wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Der Erblasser sowie die Zeugen müssen jede Seite des Testaments unterschreiben. Aufgrund zahlreicher unumgänglicher Bestimmungen, wie etwa der, dass die Unterschrift des Erblassers höchstens neun Zentimeter unter der letzten Zeile des Textes erscheinen darf, ist es daher ratsam, das Testament mithilfe eines fachkundigen Anwalts zu erstellen.

Bezüglich seiner Testierfreiheit ist der Erblasser im Grundsatz frei im Testament anzuordnen, was er will. Den sogenannten Pflichtteil kennt das südafrikanische Recht nicht. Die einzigen Beschränkungen, denen die testamentarischen Verfügungen unterliegen, betreffen gegebenenfalls die Unterhaltspflicht für Ehepartner oder minderjährige Kinder.

Der Erblasser kann z. B. anordnen, wer einen Vermögensgegenstand erhalten soll, wer den Restnachlass erhalten soll (residuary beneficiary), wer Nachlassverwalter sein soll (executor).

Die Wirksamkeit des Testaments setzt zudem voraus, dass der Testator testierfähig war. Testierfähigkeit (capacity) setzt voraus, dass der Testator mindestens 16 Jahre alt ist und die Fähigkeit hat den Inhalt und die Wirkungen des Testaments zu verstehen (Ar. 4 Wills Act).

Ausländische Testamente werden der Form nach grundsätzlich anerkannt, da Südafrika Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ist und die darin geregelten Bestimmungen durch Einfügung von Section 3 in den Wills Act in südafrikanisches Recht umgesetzt hat.

Danach ist ein ausländisches Testament formgültig, wenn es den Bestimmungen des Rechts am Ort seiner Errichtung, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes sowie alternativ des Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser in einem der genannten Zeitpunkte war, genügt. Verfügt der Erblasser über unbewegliches Vermögen, so genügt die Beachtung der Form des Lageortes.

Gesondertes Testament für Südafrika

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen von Testamenten sollte für Südafrika ein gesondertes Testament errichtet werden. Mit einem südafrikanischen Testament können Sie zu 100 % sicherstellen, dass

 das Testament formwirksam ist,  das Original beim südafrikanischen Nachlassgericht eingereicht werden kann,  eine Übersetzung ins Englische entbehrlich ist,  das Testament auch dem Inhalt nach für ein südafrikanisches Nachlassgericht leichter verständlich ist,  es zu keinen sprachlich bedingten Missverständnissen kommt und  das – immer – anwendbare Recht der Nachlassabwicklung besser berücksichtigt werden kann.

Ein gesondertes Testament für Südafrika sollte daher immer von einem Experten für internationales Erbrecht entworfen werden.

Selbstverständlich kann auch ein einheitliches Testament errichtet werden, das sowohl die Belange des südafrikanischen als auch die des deutschen Erbrechts berücksichtigt. Dagegen spricht allerdings, dass zunächst geprüft werden muss, ob es in Südafrika anerkannt wird, eine Übersetzung ins Englische erforderlich und möglicherweise missverständlich ist, das Testament auch südafrikanisches Recht (Nachlassverwaltung) berücksichtigen muss, was wiederum in vielen Fällen nicht zweckmäßig ist.