Im Beratungsalltag begegnen wir regelmäßig dem Wunsch, in Südafrika eine Limited zu gründen und hierüber wirtschaftlich tätig zu sein oder Immobilien halten. Oftmals wird über das Vehikel der Zwischengesellschaft ein steuerlicher Vorteil vermutet; in anderen Fällen geht es schlicht darum, mit einer in Südafrika ansässigen Körperschaft Handlungsmöglichkeiten wahrzunehmen, die ohne entsprechende aufenthaltsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen, wenn überhaupt, dann nur mit Hindernissen darstellbar wären.

Unterstellt wird hier allgemein, dass die Rechtsformen, die das unternehmerische Handeln einbetten und der Umgang mit diesen demjenigen entsprechen, was in Deutschland hierzu hinlänglich bekannt ist. Doch wie zu erwarten, besteht auch in diesem Feld wesentliche Unterschiede zwischen den Ländern. Einige davon möchten wir heute kurz umreißen.

Unterschiede werden bereits bei einem quantitativen Vergleich offenbar. Mit seiner seit Jahren bei etwas mehr als 80 Mio. stabilisierten Bevölkerung steht Deutschland einer exponentiellen Bevölkerungsentwicklung in Südafrika gegenüber, die bereits ohne den nicht registrieren Zuzug von außen in den letzten 20 Jahren zu einer Verdopplung auf 60 Mio. geführt hat. Während die 760 tausend deutschen Kapitalgesellschaften mit ihrem Ertrag Steueraufkommen von 50 Mrd. € nur 7% des Gesamthaushalts (750 Mrd. €) tragen, zählen die Statistiken des südafrikanischen Finanzamts mehr als dreimal so viele Körperschaften (2,5 Mio. in 3/2020). Nach Abzug der inaktiven, verbleiben immerhin noch 833 tausend, um 206 Mrd. ZAR an Corporate Tax einzusammeln, also rund 11 Mrd. €. Damit steuert diese Rechtsform immerhin 16,4% des Gesamtsteueraufkommens bei. Geht man in die Tiefe, wird deutlich, dass davon nur ein Viertel (2019) Gewinne schreibt. Weiter befinden sich unter den Veranlagungen auch 160 tausend SME, das sind diejenigen Körperschaften, die mit Grundfreibetrag und einem extrem günstigen progressiven Steuersatz gefördert werden und auch Non-Residents zugänglich sind. Kurzum, schon vom Gesamtumfeld her sind die Dinge nicht annähernd vergleichbar.

Wie lassen sich nun die Körperschaften in Südafrika untergliedern?

Innerhalb der profit companies, um nur diese zu betrachten, wird zwischen public companies und privaten (Pty) unterschieden. Letzte haben keinen Zugang zum öffentlichen Kapitalmarkt, die Übertragbarkeit der Anteilsrechte ist begrenzt mit über das GmbHG hinausreichender privatschriftlicher Satzungsautonomie. Weiter gibt es state owned companies und Gesellschaften mit persönlicher Berufshaftung (personal liability companies «Inc.») ähnlich den in Deutschland registrierten Berufsausübungsgesellschaften.

Die «Pty. Ltd.» als die bekannteste variante bedarf mindestes eines Gesellschafters und eines Directors, wobei Personenidentität möglich ist. Nationalität und Steuerstatus der Gesellschaftsorgane sind unbeachtlich, auch sind weder eine Beurkundung der Satzung (MOI) noch die Anmeldung der Gesellschaft beim Register über einen Notar Gründungsvoraussetzung. Mindestkapitalerfordernisse sind ebenso wenig vorgeschrieben wie der Jahresabschlussstichtag.

Gegenüber Behörden und insbesondere dem Finanzamt wird die Gesellschaft durch ihren public officer vertreten, der mit dem Director personenidentisch sein kann. Gem. s246 TAA muss dieser Fiskalvertreter jedoch in Südafrika ansässig sein und die Gesellschaftsorgane bei SARS registrieren. Die Körperschaft darf und kann deshalb ohne einen solchen Vertreter ihre Geschäfte nicht aufnehmen. Er ist zwar nicht geschäftsführungsbefugt, hat jedoch für Steuerschulden und Ordnungsübertretungen gegenüber Dritten persönlich einzutreten – was die Handlungsspielräume gerade für Auslandsinvestoren erheblich einengt, denn ein solcher Vertreter muss erst einmal gefunden werden: wer bürgt gehört gewürgt!

Übrigens: unternehmerische Absicht ist nicht ausreichend, um auch Anspruch auf umsatzsteuerliche Registrierung zu haben. Hierzu bedarf es besonderer Nachweise der wirtschaftlichen Tätigkeit, was gerade bei Projekten mit Vorsteuerfinanzierung im Vorfeld einer Unternehmensgründung sorgfältig geplant sein will.

Ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft einmal vollzogen, hat sie jedes Jahr dem elektronischen Unternehmensregister (CIPC) Rechenschaft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abzulegen, in etwa vergleichbar mit den Meldungen beim elektronischen Bundesanzeiger. Wird das versäumt, erfolgt nach einer Nachmeldefrist die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen. Dabei kann sie steuerlich weiterhin aktiv sein, da die Löschung einer Gesellschaft im Unternehmensregister nicht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Finanzamtes steht wie z.B. in Deutschland.

Inaktive Körperschaften und solche, die sich nicht an die Spielregeln halten, können durch eine unbeabsichtigte Löschung in erhebliche Probleme geraten, besonders in Fällen, bei denen Unternehmensvermögen nicht zuvor ordnungsgemäß liquidiert wurde. Stehen dann z.B. Erbauseinandersetzungen an oder andere notwendig werdende Eigentumsänderungen, muss die Gesellschaft reaktiviert werden, mit Selbstanzeige für die versäumten Veranlagungsperioden, was oft an fehlenden Unterlagen scheitert und die Compliance-Kosten vervielfacht, bevor die Betriebsimmobilie verwertet werden kann.

Das CIPC ist Anlaufstelle auch für andere Meldungen, wie dem BEEE Begünstigungsindex, der bei Ausschreibungen in Südafrikas immer Thema ist, und dem Public Interest Score (PIS). Letzter hat die Aufgabe, das allgemeine öffentliche Interesse an der Kapitalgesellschaft zu quantifizieren und daraus Normen abzuleiten. Vom Ansatz her erinnert dieses an die Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften (§267 HGB). Aus dem Index leiten sich Prüfungspflicht und Rechnungslegung ab sowie der Umfang der publizitätspflichtigen Informationen.

Wir hatten an anderer Stelle bereits das Verhältnis von Steuerbilanz und Handelsbilanz erläutert. Grundsätzlich gibt es hier weder Maßgeblichkeit noch Kongruenz, weshalb im Rahmen der Jahressteuererklärungen umfangreiche Überleitungsrechnungen und Verprobungen angefordert werden können, die es in sich haben (supplementary declaration IT14SD). Jedenfalls wartet das Steuerrecht mit seiner eigenen Gewinnermittlung auf, die mit der Logik einer perioden- und leistungsadäquaten Darstellung der VFE nach internationalem Rechnungsstandard nichts zu tun haben.

Das jährlich zu ermittelnde Scoring berücksichtigt vereinfacht folgende Parameter: je 1 Punkt pro Mitarbeiter, pro Fremdkapital-Millionen, pro angefangener Umsatz-Millionen und pro natürlichem direkten oder indirekten Gesellschafter oder Mitglied einer NPO.

Genereller Buchführungsstandard ist in Südafrika IFRS, bei kleinen Unternehmen IFRS for SME. Liegt der Score unter 100 und sind die Abschlüsse weder zu prüfen oder einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen, kann nach eigener Rechnungslegungspolice verfahren werden, die im Anhang zu erläutern ist, wobei diese praktischerweise die Vorgaben des Steuerrechts berücksichtigen sollten und den GOB verpflichtet sind.

Prüfungspflicht (Audit) selbst besteht vereinfacht ab einem Score von 350 oder, wenn der Abschluss nicht von einem Berufsträger extern erstellt wird, bereits ab 100. Ansonsten ist der Abschluss einer prüferischen Durchsicht (Revision) durch einen unabhängigen Prüfer zu unterziehen. Wird der Abschluss vom Inhaber eines Unternehmens verantwortet, das unter 100 Punkte scored, kann die Revision entfallen.

Dem Finanzamt ist der Umfang und die Feststellungen der externen Prüfung bei Abgabe der Steuererklärung anzuzeigen und der Prüfbericht hochzuladen.

Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com Stand 6/2022