Wie viele Menschen in einem Land als Angestellte in privaten Haushalten arbeiten, ist wegen der Dunkelziffer nur schwer einzuschätzen. Bei den offiziell dort Beschäftigten kennt jedenfalls Südafrika mit knapp 1 Millionen Personen (bei einer Gesamtbeschäftigtenzahl von nur 15 Mio.) doppelt so viele besetzte Stellen wie Deutschland. Dieser Unterschied erklärt sich auf Seite des von hoher Arbeitslosigkeit geprägten Landes am Kap wohl mit dessen eklatantem Armutsgefälle, das wie ein Nährboden den Niedriglohnsektor befördert und die Arbeitsbedingungen von Hausangestellten prägt. Verstärkt wird der Unterschied auf der deutschen Seite vermutlich durch die im Ländervergleich höheren formellen und finanziellen Anforderungen, die prekäre Arbeitsverhältnisse in der Schwarzarbeit begünstigen. Jedenfalls kann ein bereits mittelmäßig privilegierter Dienstherr in Südafrika unbehelligt walten, wie es ihm beliebt, ohne gleich in die Schwarzarbeit abzurutschen. Dabei ist es nicht selten, dass ihm neben der Haushaltshilfe auch ein Gärtner, die Kinderbetreuung oder gar die private Security zu Diensten steht.

Doch vollzieht sich zunehmend auch in Südafrika der Weg hin zur Regulierung und Normalisierung dieses informellen Beschäftigungsmarktes. Zwar unterliegen prekäre Arbeitsverhältnisse wie in Deutschland schon seit geraumer Zeit dem allgemeinen Arbeitsrecht und der in Südafrika schärferen arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Doch wo kein Kläger auch kein Richter. Rechnet der Dienstherr das Arbeitsentgelt korrekt ab und ist die Arbeit auch hinsichtlich der gesetzlichen Arbeits- und Ausgleichszeiten vertraglich formalisiert, bleiben Steuern und Abgaben eher marginal und Rechtsstreitigkeiten von vornherein eine zu vernachlässigende Größe.

Relevant für die Entwicklung der Branche ist vielmehr, und damit kommen wir zum Thema, die immer noch zaghafte Festlegung von gesetzlichen Mindestlöhnen, die übrigens ähnlich wie bei den deutschen Ost-Tarifen für Domestic Workers 10% Unterschreitung zulassen: ab 1.3.2021 liegt der Stundenlohn allgemein bei R21,69 und R19,09 (sic!) bei den Domestics. Die Existenz von Mindestlöhnen in diesem Sektor ist deshalb bedeutsam, als durch gesetzliche Vorgaben erstmals Vergleiche und Bewertungen möglich werden, als deren Konsequenz sich krasse Missverhältnisse stigmatisieren und eliminieren lassen. So zeigt z.B. die Ende letzten Jahres erschiene lesenswerte

Umfrage des Gebäudereinigers Sweepssouth, dass wesentliche Teile der Hausangestellten sogar noch unterhalb dieses Minimums entlohnt werden. Wegen der fehlenden Registrierungspflichten bei Geringverdienern bleibt das allerdings bislang weitgehend unsanktioniert. Bemerkenswert: 90% der zumeist weiblichen Hausangestellten bestreiten als sog. Breadwinner mit diesem Entgelt das Haushalteinkommen ihrer «extended family» alleine.

Geradezu revolutionären Schub erhält der Sektor nun vom Verfassungsgericht. Das Gesetz 130 aus 1993 (COIDA), das gesetzlich geregelte Entschädigungen und Ausgleichszahlungen bei Arbeitsunfällen und deren Folgen bei Rehabilitation oder zur Versorgung der Hinterbliebenen verbrieft, ist am 19.11.2020 hinsichtlich seines s 1(xix)(v) ex tunc für verfassungswidrig erklärt worden. Geklagt hatten Jahre zuvor die Hinterbliebenen einer im Pool ertrunkenen Hausangestellten, die weder von ihrem Dienstherren noch vom gesetzlichen Compensation Fund eine Entschädigung erstreiten konnten. Damalige Gesetzeslage: besagtes Schutzgesetz grenzte expressis verbis diejenigen Beschäftigten aus («does not include»), die als «a domestic employee in a private household» beschäftigt waren. Der diskriminierende Passus wurde mittlerweile aus dem Gesetz entfernt.

Die Gouvernement Gazette vom 10.3.2021 Nr 44250 (im Downloadbereich unserer Webseite) greift nun dieses Urteil auf, informiert die Betroffenen über ihre Rechte und regelt die finanziellen und deklaratorischen Verpflichtungen, welche nun allen Dienstherren aus der neuen Rechtslage ab dem 1.3.2020 erwachsen, egal, in welchem zeitlichen und finanziellen Rahmen sie Hausangestellte beschäftigen. Wir kennen noch keine Statistik darüber, welche Belastungen aus Schadensanzeigen für während der vergangenen 30 Jahre entstandene Arbeitsunfälle dem Staatshaushalt erwachsen können. In Anbetracht der für südafrikanische Verhältnisse erheblichen Entschädigungssummen müsste u.E. die auf ein Kalenderjahr ab Urteilsdatum begrenzte Nachmeldefrist je nach Informations- und Organisationsgrad der Betroffenen eine wesentliche Budgetbelastung verursachen.

Kurzum: Sofern Sie nicht bereits als Arbeitgeber (auch als steuerlicher Non-Resident sind sie Arbeitgeber) registriert sind, haben Sie sich zumindest bei der Unfallkasse anzumelden und Daten zum Arbeitsverhältnis preiszugeben. So sind in der Jahresentgeltmeldung insbesondere die Ausweis- bzw. die Arbeitserlaubnisnummer des Beschäftigten sowie seine Adresse anzugeben und der unterschriebene Arbeitsvertrag hochzuladen!

Die Abgabenhöhe orientiert sich ähnlich wie bei der deutschen Berufsgenossenschaft an Gefahrenklassen: bei Hausangestellten beträgt sie demnach 1,04% des Jahresentgelts (incl. geldwerter Vorteile wie Unterkunft) mindestens jedoch R1.284 (Gazette Nr 44331). Achtung: Ohne Meldung laufen Sie als Dienstherr Gefahr, bei Arbeitsunfällen direkt oder über den Compensation Fund in Anspruch genommen zu werden.

Mandanten, die ihre Haushaltslöhne über unsere Kanzlei abrechnen lassen, melden wir automatisch auch zur Unfallversicherung.

Obwohl in Südafrika Arbeitsverträge mündlich abgeschlossen werden können, sollten Sie zum Nachweis Ihrer Lohncompliance spätestens jetzt die wesentlichen Punkte der Beschäftigung verschriftlichen. Solche Regelungen betreffen neben der Vergütung selbst, die wöchentlichen Arbeitszeiten sowie zur Abwendung der Lohnsteuer-Haftung die Exclusivitätsbestätigung des Arbeitnehmers, sollte dieser weniger als 24 Wochenstunden für Sie arbeiten. Freizeitausgleich, Fahrgeld und sonstige Nebenleistungen sind ja bereits gesetzlich hinreichend geregelt und nicht zwingend aufzunehmen – als südafrikanischer Arbeitgeber sollten Sie diese Ansprüche aber zumindest kennen, da sie erheblich von den Regelungen des ArbZG bzw. des BUrlG abweichen.

Das SERI (www.seri-sa.org) vertritt Arbeitnehmerrechte. Im Download dort gibt die Broschüre für «Domestic Workers» eine Orientierung über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit diesen Beschäftigungsverhältnissen inclusive einem Arbeitsvertragsmodell und einer Arbeitsbescheinigung für den Fall einer Vertragsbeendigung.

Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA)

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