Nicht erst bedingt durch die Corona-Restriktionen verlagert sich die vormals fast ausschließlich in einem betrieblichen Büroumfeld erbrachte Leistung zunehmend in den außerbetrieblichen bzw. privaten häuslichen Bereich. Sofern die technischen Voraussetzungen es ermöglichten, nahmen bereits vor diesen Ereignissen Selbständige aber auch Angestellteihren Arbeitsplatz an den Ort mit, der sich besser an die individuelle Lebens- und Arbeitsplanung anpasste – mitunter über die Landesgrenzen hinweg. Doch mittlerweile sind es die Unternehmen und Unternehmer selbst, die in dieser Dynamik ein willkommenes Optimierungspotential erkannt haben. So hat die gebeutelte französische Peugeot Gruppe vor kurzem beschlossen, über «télétravail» systematisch Verwaltungskräfte und Ingenieure ins Home-Office zu verlegen. In dem produktionslastigen Unternehmen würdenimmerhin1/5 der Belegschaft betroffen sein, wobei 30% der Büroflächen aufgegeben werden sollen.In den USA ist dieser Trend bereits unumkehrbar, nachdem sogar die New York Times Büroflächen kündigt und die GAFA mit ihren unzähligen Mitarbeitern eine Rückkehr zum Zentraloffice nicht vor Juli 2021 erlauben. Die Arbeitswelt wird nicht mehr wiederzuerkennen sein… Verlagert sich nun der Arbeitsplatz nach Hause, stellt sich die Frage der steuerlichen Berücksichtigung. Um es gleich vorwegzunehmen, die Relevanz der Home-Office Thematik ist im Steuerrecht noch nicht angekommen und wird uns sicher nächstes Jahr umso intensiver beschäftigen. §4(5) Nr. 6b, §9 Abs. 5 EStG verhängt ein Abzugsverbot für Raum- und Ausstattungskosten des häuslichen Arbeitszimmers, sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Steht dem hingegen nur«kein anderer Arbeitsplatz»als der häusliche zur Verfügung,kann unter weiteren Voraussetzungen wenigstens ein Aufwand bis 1.250 € zum Abzug gelangen. Von diesen Abzugsbeschränkungen unberührt bleiben natürlich die übrigen angemessenen Werbungskosten. Südafrika beschränkt «homeofficeexpenditures» der Höhe nach nicht, überrascht jedoch mit Verboten bei den übrigen beruflichen Aufwendungen:Abzugsfähig sind berufliche Kosten erst dann, wenn die Voraussetzungen der ss11, 23(b) und 23m ITA gleichermaßen erfüllt sind. S11 ist an sich unproblematisch, verlangt dieseallgemeine Abzugsvorschrift lediglich einen beruflichen Veranlassungszusammenhangund schließt Aufwendungen aus, die «capital in nature»sind. Allerdings verbietetS23(b) jeglichen Aufwendungsabzugund damit auch Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung eigenen Wohnraums,sobald es sich um abhängig Beschäftigte (anyemploymentoroffice) handelt. Von diesem allgemeinen Abzugsverbot ausgenommen sind nurBezieher von Arbeitseinkommen, daszu mehr als 50% aus Provisionen oder anderen umsatzabhängigen Vergütungsbestandteilen besteht, also von Vergütungen, die ein unternehmerisches Risiko abbilden. Bei den Home-Office expendituresgelten danebenbesondere Voraussetzungen, die Rückausnahmen vom allgemeinen Abzugsverbot darstellen. Sie sind ähnlich wie die deutschen Vorschriften ausgelegt: So ist die häusliche Sphäre dann berücksichtigungsfähig, wenn sie berufsbezogen ausgestattet und zu mehr als 50% (in Deutschland 90%) beruflich genutzt werden. Doch nicht nur die Räume selbst müssen dem beruflichen Zweckentsprechen,auchdarf die Arbeitsleistungdes Dienstverpflichteten nur untergeordnet (<50%) in den Räumen des Dienstherren erbracht werden. Wichtige Rückausnahme: Beträgt die umsatzabhängige Vergütung weniger als die Hälfte des Gesamtbruttos, doch erfüllt das Home-Office die vorstehenden Kriterien (der Arbeitnehmer mit festem Monatsgehalt arbeitet von zu Hause) erlaubt s23(m) ITA den unbegrenzten Abzug der direkten Officekosten. Soweit also zu den einschlägigen Basics, sollte jemand sein Home-Office von Deutschland nach Südafrika verlegen. Die südafrikanischen Regeln greifen natürlich erst dann, wenn dort mehr als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahresgearbeitet wird oder wenn der Betroffene dort steuerlich ansässig ist. Und die Lohnsteuer? Solange einausländischerArbeitgeber in Südafrika selbst nicht wirtschaftlich tätig wird oder dort eine Betriebsstäte begründet, impliziert ein Home-Office keine lohnsteuerliche Betriebstätte. Folglich ist nach dem Einkommensteuerrecht damit auch für einenLohnsteuerabzug kein Platz. Allerdings gehen in letzter Zeit einige Länder (so z.B. Österreich) dazu über, bei nachhaltiger Nutzung eines Home-Office eine ertragsteuerliche Betriebstätte für den ausländischen Arbeitgeber zu fingieren. Zur Vermeidung empfehlen wir deshalb, dass dem Arbeitgeber direkt oder indirekt kein Verfügungsrecht über den häuslichen Arbeitsplatz zusteht. Deshalb können Kostenersatz für oder gar die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber schnell zur Steuerfalle werden. Fraglich ist, ob sich der ausländische Arbeitgebereines in Südafrika von zu Hause arbeitenden Angestelltenaufgrund anderer Vorschriften registrieren lassen muss, denn registrierte Unternehmen sind zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. S94 iVm s23(2)g Companies Act Nr. 71 schreibt ausländischen Gesellschaften eine Registrierung vor, wenn diese in Südafrika Personal einstellen. Dabei ist es unerheblich, ob diese eine ertragsteuerliche Betriebstätte begründet haben oder nicht. Dem Geiste der Vorschrift nach sehen wir jedoch dieses Kriterium für ein klassisches Home-Office nicht erfüllt, bei dem der ausländische Arbeitnehmer sozusagen seinen Arbeitgeber anlässlich eines Umzugs nach Südafrika mitbringt. Wird der Arbeitgeber seinerseits jedoch über einen Mitarbeiter in Südafrika unternehmerisch tätig, reichen die steuerlichen Konsequenzen regelmäßig über die bloße Lohnsteuerabzugspflicht hinaus mit allen weiteren Folgen für die Steuerberatung. Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master TaxPractitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town – www.steiner-taxconsultants.com