Einkaufen ist so schön, wär’s nicht so teuer! Noch besser fühlt es sich an, wenn neben dem Saisonal- ein Mengenrabatt rausspringt und zu guter Letzt auch noch die Umsatzsteuer wegfällt.

Wie wäre es also, den nächsten Auslandstrip mit diesem Vorhaben zu optimieren? Das wäre sinnvoll, sofern man die Regeln dafür einhält. Natürlich geht es vorliegend nicht um Shopping-Tipps für teure Duty Free Outlets. Wir betrachten ebenfalls nicht den Einkauf von Dienstleistungen in Südafrika oder von Gegenständen, die vor Ort konsumiert werden. Für die hier in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist eine Rückerstattung grundsätzlich nicht möglich, egal ob Sie als Kunde Unternehmer sind oder Privatperson. Beabsichtigen Sie allerdings den Erwerb von Kunst, Schmuck, schicken Klamotten, einer Sportausrüstung oder Kosmetika, kommt regelmäßig genug zusammen, um mit der Umsatzsteuer bereits die Flugkosten zu bestreiten.

Was im Beamtendeutsch ein sog. Drittlandskäufer im «nichtkommerziellen Reiseverkehr» in dessen Reisegepäck steuerfrei mitführt, kennt vom Prinzip her auch Südafrika, wenn auch nach einer anderen Logik. Zwar sind die Exportfristen und Wohnortkriterien des § 6 Abs. 3a UStG durchaus übertragbar, doch sind in Deutschland anders als in Südafrika Fahrzeuge wie deren Bestandteile kein persönliches Reisegepäck und das Finanzamt nicht für den Tax Refund zuständig.

Während Deutschland buch- und belegmäßig den Verkäufer beim «Export über den Ladentisch» in die Nachweispflicht für die Steuerbefreiung nimmt, hat SARS als fiskale Körperschaft des öffentlichen Rechts das Umsatzsteuerclearing an die in mehrheitlich privatem Besitz geführte VRA (VAT Refund Administrator Pty Ltd) ausgelagert. Der einzelne Händler bleibt damit unbehelligt, während der Konsument sich nicht wie in der EU mit jedem Verkäufer gesondert über das Vergütungsverfahren einigen muss: Er erhält die Erstattung von zentraler Stelle – oder auch nicht.

Obwohl ins Ausland mitgenommene bewegliche Gegenstände nach VAT s1 als «exported» gelten, unterliegt der Verkauf zunächst dem Regelsteuersatz. Wegen der Zollvorschriften muss für eine Exportbesteuerung zu 0% nach s11(1) VAT der «Vendor» zudem als «Exporter» registriert sein und als solcher auftreten. Der einfache Verkauf an Touristen, die die Ware ins Ausland mitnehmen, wird deshalb als indirekter Export behandelt, der außer bei Lieferung differenzbesteuerter gebrauchter Waren keine besonderen Reflexe vom Rechnungsaussteller abverlangt.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Teil 2 des «VAT export incentive scheme» (Reg. 2761 v. 13.11.1998) ein Vendor sehr wohl auf eigene Gefahr die Prüfregularien der Finanzverwaltung wahrnehmen kann und die Steuer nicht zu berechnen braucht. Aus Gründen der persönlichen Risikovorsorge verbietet es sich allerdings, Wetten gegen SARS abzuschließen und die Rechnung mit 0% Steuer aufzumachen.

Wie funktioniert nun das Vergütungsverfahren? Antragsteller beim VRA kann nach Reg. Nr. 316 nur ein sog. «Qualifying Purchaser» sein, der selbst oder über einen Spediteur (Cartage Contractor) die heiße Ware über bestimmte Kontrollstellen ausführt. Qualifying purchasers sind neben Touristen «Non-Residents of the Republic», ausländische Unternehmer und sonstige Körperschaften (z.B. NGOs) mit Niederlassung im Exportland, die selbst keine wirtschaftlichen Aktivitäten am Kap unterhalten. Vorsicht: Temporary permit holders sind nicht explizit in Teil 1 der vorgenannten Direktive 2761 erwähnt. Das befristete Permit eines Steuerausländers dürfte dieser Qualifizierung u.E. entgegenstehen. Wird der Antrag nicht unmittelbar bei Ausreise an den Außenstellen des VRA gestellt, lässt sich dieser auch nachträglich einreichen, allerdings begleitet mit den entsprechenden Einfuhrnachweisen des Ziellandes, was wegen der dortigen Einfuhrbesteuerung zumindest bei Privatpersonen den Charme der Steuerersparnis nimmt.

Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn der Kunde nicht persönlich mit seinem Pass vor Abflug den Erstattungsantrag (VAT 255) stellt und unterschreibt. Dabei hat er zu Kontrollzwecken sein Exportgut vorzuführen und die auf seinen Namen und Adresse lautenden detaillierten Originalrechnungen («Tax Invoices») nebst den Zahlungsnachweisen (Kreditkarten-Slip) vorzulegen.

Da die Mindestvergütung 250 ZAR beträgt, brauchen Sie unter einem Einkaufswert von ca. 120 € erst gar nicht anzutanzen. Die Bearbeitungsgebühr von 1,5% des Brutto-Einkaufswerts (mindestens 10 bei maximal 250 ZAR) schmälert direkt den Vergütungsanspruch, der bis 300 ZAR in bar und darüber per Travelex-Karte in der Landeswährung des Ziellandes zur Auszahlung gelangt. In begründeten Fällen sehen die internen Direktiven auch Überweisungen vor.

Guthaben bis 3.000 ZAR sind innerhalb von 4 Wochen, größere Beträge erst nach Abschluss des Prüfverfahrens, das bei SARS liegt, innerhalb von 4 Monaten verfügbar, worüber sie in letztem Fall eine Email informiert. Die Travelex-Karten können binnen einem Jahr nach der Aktivierung an jedem Geldautomaten im Zielland und für Einkäufe (außer Onlinekäufe) eingelöst werden.

Noch ein wichtiger Hinweis: Der VAT Act regelt in s44(9) Erstattungen im Zusammenhang von indirekten Exporten. Damit ist das Vergütungsverfahren vom Prinzip her den allgemeinen Vorschriften zu den Rechtsbehelfen zugänglich und unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle. Sie sollten deshalb die Nachweise und Bescheinigungen aufbewahren, um Ihre Rechte später ggf. noch im Streitfall geltend machen zu können.

Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com