In der gegenwärtigen Krisensituation ist es nicht leicht, einen Überblick über deren Ausmaß und Umfang der Auswirkungen zu erhalten und beabsichtigte oder bereits verfügbare Stützungsmaßnahmen zu verfolgen. Wie die Ereignisse selbst, so überstürzen sich auch die Hilfsmaßnahmen und die Reaktionen darauf. Da jedes Land und jede kleinere Organisationsform, jedoch auch das eigentlich vereinigte Europa selbst auf seine eigene Art und zumeist nur in begrenzter Abstimmung und Solidarität die Krise managt, ist es nicht verwunderlich, dass der Vergleich zu Südafrika noch einmal wesentlich von dem abweicht, was wir unseren Mandanten in Deutschland hierzu die letzten Wochen mitteilen konnten.

Das trifft zunächst auf den Umfang des Lockdowns zu, der in Südafrika viel früher, umfassender und konsequenter umgesetzt wurde als in Deutschland. Andererseits weichen im Vergleich zu Deutschland naturgemäß die Fördermaßnahmen am Kap grundlegend ab, da dort trotz steigender Bevölkerung (ca. 60 Millionen) die Regierung nicht mit einem Soforthilfeprogramm von über 156 Mrd. € intervenieren kann, geschweige denn mit dem Ausblick auf ein bereits mit 50 Mrd. € vorgefühltes Konjunkturprogramm für die Zeit danach.

Südafrika kämpft aus den bekannten Gründen seit Jahren an den Grenzen eines strukturell überschuldeten Haushalts und an einer maroden Infrastruktur mitsamt der das Land prägenden tiefgreifenden Ungleichheiten. Just in time senkt nun auch noch Moody’s das Rating und vereitelt den letzten Rest jeden konjunkturellen Handlungsspielraums. In Südafrika leben offiziell 45% der Haushalte von social grants, wobei diese nicht annähernd das Level der deutschen Sozialhilfe haben. Die Arbeitslosenquote bei Menschen bis 35 Jahren liegt sogar noch höher.

Die bemerkenswerte Ansprache von Ramaphosa am Vorabend des Lockdowns hat diese Lage keineswegs beschönigt. Unter Bemühung um Interessenausgleich wurde hier angekündigt, was von Regierung und Legislative bis heute konsequent im Disaster Management Act Version 2020 so umgesetzt wurde.

Aufgefallen im Bereich der uns in diesen Features interessierenden Finanzen und Steuern ist die unumwundene Einbeziehung privater Player und die Initiierung einer Art Crowdfunding als Unterstützung für die finanziellen Herausforderungen in der Krise. Was die Regierung selber finanziell mobilisieren kann, tut sie, es bleibt im Verhältnis zu den Nöten hingegen eher symbolisch.

Illustrieren möchten wir die Stoßrichtung des nun vorliegenden Maßnahmenkatalogs durch einige Beispiele. Weitergehendes siehe https://www.sars.gow.za/Media/PAges/CoronaVirus.aspx.

Zur Einbeziehung des Privatsektors waren zunächst die strengen Registrierungskriterien für den Spendenabzug und die Möglichkeit der steuerfreien Einnahmen für 4 Monate ab dem 1.4.2020 zu lockern. Auch ohne vorherige Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt nun unter bestimmten Voraussetzungen (streamlined) eine Initiative oder ein Unternehmen (fund) in den Genuss des Spendenparagraphen (s18A i.V.m. Schedule 9 ITA), womit eine Zuwendung (Einnahme oder Ausgabe) nicht nur abzugsfähig/steuerfrei ist, sondern weder Schenkungs- noch Einkommensteuer (CGT) nach sich zieht. Dieses Institut ermöglicht es notleidenden Unternehmen, die nicht ausschließlich südafrikanische Eigner vorweisen oder gar gemischtes Personal beschäftigen, an Überbrückungsdarlehen heranzukommen. Die Rupert Foundation & Remgo haben hier einen Fonds von 900 Mio. ZAR aufgelegt für zinsfreie Kredite bis 1 Mio. ZAR bei 12 Monaten Tilgungsaufschub. Der Fonds von Oppenheimer (SAFT) seinerseits hat ein Volumen von 1 Mrd. ZAR und finanziert Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 25 Mio. zinsfrei über 5 Jahre, sofern diese mit einer der 6 national tätigen Geschäftsbanken zusammenarbeiten.

Im Rahmen Ihrer allerdings begrenzten Sonderbudgets fördern bestimmte Ministerien (DTI, Tourism, Small Business etc.) in Abhängigkeit der Eigentümerstuktur, des Unternehmenszwecks und der Zusammensetzung der Belegschaft mit zinsgünstigen Krediten zumeist nur politisch geförderte kleine Unternehmen. Die entsprechenden Webseiten geben hier zu Zeit wenig Details zur Beantragung von Krisendarlehen preis. Detaillierter geht es da schon bei den allgemeinen Tax Reliefs für südafrikanische Unternehmen zu. Sie greifen ab dem Veranlagungsmonat April 2020, sofern sie einen Jahresumsatz von 50 Mio. ZAR nicht überschreiten. Steuerliche Maßnahmen für größere Unternehmen sind noch nicht ausgeführt.

Wichtig: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für jede Förderung - auch bei größeren Unternehmen. «Tax compliant» bedeutet, dass ein Unternehmen weder Steuern schuldet (ab 1 Rand!) noch mit nur einer Steueranmeldung im Hintertreffen ist. Lt. einer Stellungnahme von SARS aus 2019 dürften ca. 300.000 Unternehmen allein mit der Körperschaftsteuererklärung in Verzug sein. Damit fielen mindestens 10% aller Unternehmen des Landes aus dem Raster und damit wohl gerade solche, die in der Zielgruppe der Maßnahmen stehen.

Die monatlichen Lohnsteuerzahlungen können um 20% abgesenkt werden. Die Ermäßigung ist dann in 6 gleichen Monatsraten ab dem 7. September zurückzuführen. Ertragsteuervorauszahlungen mit Fälligkeit zwischen April 2020 und März 2021 lassen sich sanktionslos auf 15% für die erste und 65% für die zweite Tranche reduzieren unter der Maßgabe der Nachzahlung (35%) in der 3. Top Up Periode 6 Monate nach Bilanzstichtag.

Für die Umsatzsteuer gibt es mit Ausnahme bei der Einfuhrumsatzsteuer auf sog. «essential goods» keine Erleichterungen.

Zur Beschäftigungssicherung im Niedriglohnsektor für Mitarbeiter bis 6.500 ZAR/Monat (sic!) werden die Lohnsteuervergütungen (ETI) um 500 ZAR/Monat/Person aufgestockt und das Maximalalter von 29 auf 65 Jahre erhöht. Bislang begünstigt waren hier die Arbeitgeber von rd. 4 Mio. offiziell gemeldeten Beschäftigten.

Vom Lockdown betroffene Betriebe mit Arbeitnehmern die nicht remote Arbeiten können oder wegen reduzierter Arbeit weniger erhalten und keinen individuellen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, können für Ihre Angestellten über das TERS Programm bis zu einem monatlichen Referenzeinkommen von 17.712 ZAR maximal 38% (bei niedrigeren Einkommen bis maximal 60%) Kurzabeitsförderung beantragen und durchreichen. Damit soll die Antragsflut von Arbeitnehmern, die von Verdienstausfall betroffenen sind, bei den Ämtern vermieden werden. Die Verwendung der Gelder muss der Arbeitgeber über ein separat zu führendes Bankkonto nachweisen. Betriebe über 10 Mitarbeiter müssen eine schriftliche Vereinbarung mit UIF abschließen. Bei Ausbruch der Krankheit greifen statt diesem Programm die Regelungen des COIDA Programms für Arbeitsunfälle.

Da Steuerberater nicht zu den «essential services» gehören, stellt sich die Frage, wer die compliance Vorgaben implementieren soll. Immerhin dürfen nun seit dem 26. März vom Lockdown betroffene Berater von ihrem Home-Office aus ungestraft arbeiten…

Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town – www.steiner-taxconsultants.com